Nitrat-Richtlinie ist zu wahren und fortzuführen
6. März 2024
Die Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) mit dem enthaltenen Grenzwert von 50 mg NO3/L, den eindeutigen Vorgaben zu Berichtspflichten und Beprobungsintervallen und dem klar formulierten Ziel in Artikel 1 „die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen zu verringern und weitere Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen“ ist zu wahren und fortzuführen. In Kontrast dazu steht die nationale Umsetzung der einzelnen Mitgliedsstaaten, die dringend an Schnelligkeit und Effizienz zulegen muss, damit die Zielstellung erfüllt wird. Im Sinne einer nachhaltigen und gewässerverträglichen Landwirtschaft bedarf es deshalb der konsequenten Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten.